Vor-Ort-Energieberatung für Wohngebäude

werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gefördert.

Voraussetzung ist, dass der Bauantrag für das betreffende Gebäude bis zum 31.12.1994 gestellt wurde und das Gebäude nicht durch spätere maßnahmen mit entsprechender Baugenemigungen zu mehr als 50% geändert wurde.


Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit jeweils 300 Euro, Mehrfamilienhäuser mit 360 Eoro als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Für ergänzende Hinweise zur Stromeinsparung kann ein bonus von zusätzlich 50 Euro beantragt werden. 

Die Anforderungen, die jeder Bericht erfüllen muss, sind in der Förderrichtlinie enthalten.

Darüber hinausgehend erstelle ich auf Wunsch den Energieausweis nach EnEV ohne Mehrkosten!

Mindestumfang einer Vor-Ort-Energieberatung

  • Erfassung Ist-Zustand – Gebäudehülle und Anlagentechnik mit Wertung
  • Festlegung der thermischen Hüllfläche
  • Ausarbeitung von Sanierungsempfehlungen (in enger absprache mit Auftraggeber)
  • Zusammenfassung in einem schriftlichen Beratungsbericht (ca. 50-80 Seiten mit Anlagen)
  • persönliche Erläuterung mit Klärung von Fragen
  • auf wunsch Energieausweis nach Bedarf
  • eventuell Berechnung einer weiteren, durch Sie vorgegebenen Maßnahme oder maßnahmepaket, um eine Sanierungsentscheidung vorzubereiten
  • telefonische Hilfestellung, bei noch bestehenden Fragen

 

 

1. Elektronische Zustellung von Schreiben

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Schriftverkehr mit den antragstellenden Energieberatern/Innen auf elektronische Weise durchführen und dabei gänzlich auf die Schriftform verzichten.

Entsprechende Schreiben (z. B. Zuwendungsbescheide) werden dabei dem Antragsteller (Berater/in) in diesem Online-Portal als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt und gelten damit als zugegangen.

Die Berater müssen in eigener Verantwortung sicher stellen, dass sie diese Schreiben durch regelmäßige Kontrolle ihres in diesem Online-Portal integrierten Postfaches erhalten.

Nachteile, die durch eine nicht durchgeführte Kontrolle des Postfaches entstehen (z. B. Förderverlust durch Fristversäumnis), gehen zu Lasten des Beraters.

2. Durchführung der Verwendungsnachweiserklärung

Für die Auszahlung des Zuschusses ist nach Abschluss der Maßnahme die Abgabe der sogenannten Verwendungsnachweiserklärung im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich.

Für ab dem 1. Mai 2008 gestellte Förderanträge ist das Verwendungsnachweisverfahren nicht mehr manuell, sondern online-gestützt durchzuführen.

Dies bedeutet, dass die erforderlichen Angaben über dieses Online-Portal erfasst und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch übermittelt werden müssen. Die dabei erzeugte Verwendungsnachweiserklärung muss ausgedruckt, von Berater und Beratungsempfänger unterschrieben und anschließend im Original dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugesandt werden.

Es ist optional möglich, die erforderlichen Anlagen (Beratungsbericht und/oder Rechnungskopie an den Beratungsempfänger) elektronisch zu übermitteln.

 
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