Energieausweise

sind für Gebäude zu erstellen.

Unterschieden werden dabei Energieausweise für Wohngebäude und Energieausweise für Nichtwohngebäude. Die Berechnungsgrundlage ist dabei verschieden, es handelt sich um zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen.

Weiterhin ist zu unterscheiden, auf welcher Datenbasis der Energieausweis erstellt wird. Im Regelfall ist der Energieausweis auf Basis des Energiebedarfes zu erstellen.

Bei Bestandsgebäuden kann der Energieausweis auch auf Basis des Energieverbrauches erstellt werden. Dazu ist mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Die Angabe des Verbrauches muss dabei immer pro Jahr erfolgen.

Für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, muss der Energieausweis nach dem  Energiebedarf erstellt werden. Wenn nachgewiesener Maßen jedoch bereits bei der Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten wird, kann auch hier ein Energieausweis nach Verbrauch erstellt werden.

Sind in einem Gebäude Wohnungen und gewerbliche genutzte Räume vorhanden, so sind zwei Energieausweise zu erstellen.

Ein Energieausweis ist zu erstellen, wenn ein Gebäude

  • neu errichtet oder
  • verkauft oder teilweise verkauft wird oder
  • bei Neuvermietung des Gebäudes oder Teilen davon (z. B. eine Wohnung oder Gewerbeeinheit - gleichgestellt ist Pacht und Leasing).

Bei anderen Eigentumsübergängen wie bei Schenkung, Vererbung oder Erwerb über eine Zwangsversteigerung ist nach meiner Erkenntnis kein Energieausweis erforderlich.

 
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